Die 11b hat im Rahmen des Deutschunterrichts eine Anklageschrift gegen Franz aus Schillers Räuber geschrieben.
Anklage gegen Franz von Moor am 28. Dezember 1781
Herr von Moor, Wir verhandeln heute ihrer Strafsache wegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Delikte an ihrer Familie und weiteren Personen, die Ihnen nahestehen.
Franz von Moor, ist ihr Name. Sie sind am 1756 in Leipzig geboren und leben im Schloss von Moor am Leipziger See. Sie haben keine Kinder, sind nicht verheiratet und Sie waren noch nicht vorbestraft.
In der Strafsache gegen Franz von Moor werden Ihnen mehrere Anklagen zu Last gelegt.
Laut Zeugen soll der Angeklagte, ab dem 10. Oktober 1781, den Tod von seinem älteren Bruder Karl vom Moor, aktiv vorgetäuscht haben. Zuvor haben Sie ab dem 29. September 1781 Ihrer Familie und Ihrer Familie von dem Tod Ihres älteren Bruders Karl berichtet.
Mit der Aussage vom Tod seines älteren Bruders, habe Franz von Moor am 12. Oktober 1781, versucht Amalia, die Verlobte von Karl von Moor, zu erpressen.
(Dies ist eine Verletzung des §253 Erpressung im StGB).
Anschließen soll der Angeklagte am 15. Oktober 1871 versucht haben, Amalia zu vergewaltigen.
(Dies verstößt gegen den §177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung).
Franz von Moor habe am 18. Oktober 1781 Herman, den Diener vom Hause Moor, zu Mord angestiftet. Die Durchführung des Auftrages wurde nie bestätigt.
(Dies verstößt gegen dem §26 Anstiftung, im StGB).
Am 05. November 1781 wurden die Briefe eindeutig mit der Handschrift von dem Angeklagt identifiziert. Die Briefe wurden am 02. November 1781 gefunden. Die Briefe handeln angeblich von Karl von Moor und einer Beichte von schlimmen Taten, die dieser in Leipzig verübt haben soll. Diese Taten haben jedoch aber nie stattgefunden.
Die Aussagen von weiteren Zeugen haben bestätigt, dass der Angeklagte alles versucht habe, um an die Macht vom Hause Moor zu kommen. Ich zitiere: „ich will alle um mich her ausrotten, was mich einschränkt (…). Herr muss ich sein “ Zitat ende.
(Die durch Setzung vom Zitat, könnte durch den §224 Gefährliche Körperverletzung im StGB mit einer Freiheitsstrafe enden).
Durch die Lügen, die der Angeklagte verbreitete, soll sich laut der Aussage des Vaters, Maximilian von Moor sein körperliches und psychisches befinden sehr stark verschlimmert haben.
(Dies ist laut dem StGB §224 gefährliche Körperverletzung).
Franz von Moor wird daher wegen Anstiftung zum Mord, zur Erpressung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriffe, Verletzung des Briefgeheimnisses und gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Verbrechen strafbar gemäß des, §26, §253, §177, §202 und §224.